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24.08.2009

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Wer gilt als pflegebedürftig?

Pflegebedürftig sind nach dem Sozialgesetz Menschen, die auf Grund von körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheiten oder Behinderungen nicht in der Lage sind, ihre gewöhnlichen, alltäglichen und regelmäßig wiederkehrenden Angelegenheiten zu verrichten. Voraussetzung hierfür ist eine Beeinträchtigung auf Dauer oder für voraussichtlich mindestens sechs Monate.

Krankheiten oder Behinderungen, die als pflegebedürftig angesehen werden, sind:

  • Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates
  • Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane
  • Störungen des zentralen Nervensystems, wie zum Beispiel Störungen im Antrieb, Gedächtnis oder in der Orientierung
    • darunter fallen endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen

Gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen  sind unter anderem:

  • Körperpflege
    • Waschen und Baden, Zahnpflege
    • Darm- und Blasenentleerung
    • Kämmen, Rasieren
  • Ernährung
    • Essen mundgerecht zubereiten
    • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
  • Mobilität
    • An- und Auskleiden
    • Gehen und Stehen, Treppensteigen
    • Wohnung verlassen
  • Hauswirtschaftliche Versorgung
    • Einkaufen
    • Kochen
    • Reinigen der Wohnung, Spülen
    • Wechseln und Waschen der Wäsche

Hilfe erhalten die Pflegebedürftigen durch Beaufsichtigung oder Anleitung Unterstützung oder teilweise oder vollständige Übernahme der täglichen Verrichtungen.

 

 
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